Satzung
Antrag
Satzung
Deutscher Mieterbund Leer e.V
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
Deutscher Mieterbund Leer e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Leer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.
3. Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V.
und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.
§ 2
Zweck
1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter von Leer und
Umgebung mit dem Ziele, ihre Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu
wahren und zu vertreten und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem
Gedeihen der Familie entsprechen.
2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:
a. Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung
b. Wahrnehmungen der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie Ihre Vertretung im Rahmen des
Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu
berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt.
Nichtmieter können als Mitglied aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein
eine Förderung zu erwarten ist.
2. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen
Hausstand lebende Person können auf schriftlichen Antrag Mitglied werden, ohne ein Eintrittsgeld
und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen
Hausstands gebunden.
§ 4
Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält eine Satzung. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.
2. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit
dies
zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften
zum
Datenschutz.
Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an
den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet.
Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Kündigung
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch Mitglieder ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Sie muss spätestens bis zum 1. Oktober dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.
Die Kündigung kann frühestens zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres
erfolgen.
b. durch den Tod.
c. durch Ausschluss.
d. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des
Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstands.
Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten
Hausstands an den Vorstand verpflichtet.
Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als
ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen.
4. Der Ausschluss kann erfolgen:
a. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 4 Monate im Rückstand ist.
b. wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Erhalt der
Mitteilung.
Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des
Mitgliedes. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Den Mitgliedern wird kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten innerhalb der
Beratungsstunden, die vom Vorstand festgelegt werden, gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.
Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge (§ 6) im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf
Beratung.
3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei
Ansprüche an den Verein zu.
Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn,
das
Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.
Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines
Schadens
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der
Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig.
Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen.
Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die
Mitliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende
Sonderumlage zu beschließen.
2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem die Anmeldung
erfolgt.
Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen.
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben,
dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs.1
Satz 3)
gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
§ 7
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten
Vereinsmitgliedern:
dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Es können bis zu vier Beisitzer hinzu gewählt werden.
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der
Amtszeit
ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit
statt.
§ 9
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.)
kann
der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und die Arbeitsausschüsse bilden.
3. „Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen
Ansprüchen
des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit
für den
Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten
geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder
befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässiger oder
vorsätzlichen Handels entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit“.
4. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung
oder Einzeleinladung bzw. in der örtlichen Tageszeitung.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere
zu beschließen über:
a. Geschäftsbericht
b. Jahresabschluss
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Weitere
Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.
§ 11
1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen.
2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von
Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.
3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und
zwei Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.
§ 12
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die
volljährig und
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Angestelltenverhältnisse begründen und/oder
Honorarvereinbahrungen mit Rechtsberatern für außergerichtliche Tätigkeiten treffen.
Auch Vorstandsmitglieder dürfen außerhalb der eigentlichen Vorstandsarbeit entgeltlich beschäftigt
werden.
§ 13
Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die
Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Sie sind verpflichtet, mindesten in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des
Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege
vorzunehmen.
§ 14
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 15
Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder,
wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche
Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist
für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die
Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutscher Mieterbund Niedersachsen-
Bremen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen
dem Verein und den Mitgliedern
der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist errichtet in Leer am 15.09.1986
geändert am 16.10.2008
geändert am 8.11.2012
geändert 30.10.2014
geändert 30.11.2021